Muss ein Sozialhilfeempfänger aus gesundheitlichen Gründen aus seiner bisherigen Wohnung ausziehen und können die Mietzeiträume wegen der einzuhaltenden Kündigungsfrist nicht nahtlos aufeinander abgestimmt werden, kann er für die Zeit der Überschneidung der Mietverhältnisse vom Sozialamt den Ersatz doppelter Mietaufwendungen verlangen.
Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 18.02.2010
Aktenzeichen: 9 SO 6/08
JURIS online