Ein über die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckter Arbeitswegeunfall liegt bei einer Unterbrechung des Arbeitswegs für eine nicht nur ganz kurzfristige private Unterhaltung nicht mehr vor. Das Sozialgericht Karlsruhe versagte dementsprechend einem Arbeitnehmer, der auf dem Nachhauseweg einen Abstecher auf ein anderes Betriebsgelände machte, sich dort mit einem Kollegen unterhielt und dabei von einem rangierenden Lkw angefahren und verletzt wurde, den Versicherungsschutz.
Gerichtsbescheid des SG Karlsruhe vom 25.02.2010
Aktenzeichen: S 4 U 2233/09
Wirtschaftswoche Heft 25/2010, Seite 99