Reisemängel müssen innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende beim Veranstalter schriftlich geltend gemacht werden. Hat ein Reiseteilnehmer, der die Reise für sich und andere Personen gebucht hat, auch für diese die Reisemängel reklamiert und entsprechende Ansprüche angemeldet, ohne über die hierfür nötige Vollmacht zu verfügen, können die anderen Reiseteilnehmer die Anspruchsanmeldung auch dann noch genehmigen, wenn die Monatsfrist bereits abgelaufen ist.
Urteil des BGH vom 26.05.2010
Aktenzeichen: Xa ZR 124/09
ZM 2010, Nr. 15, 96