Bei der Berechnung des Unterhalts sind grundsätzlich auch regelmäßige Zinseinkünfte des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen. Dem wollte sich ein Ehemann entziehen, indem er sein Vermögen in so genannten thesaurierenden Fonds anlegte. Von einer Thesaurierung spricht man, wenn die im Abrechnungszeitraum erzielten Erträge eines Fonds nicht an die Anteilseigner des Fonds ausgeschüttet, sondern zur Erhöhung des Fondsvermögens verwendet (thesauriert) werden. Dies steht – so der Bundesgerichtshof – einer Berücksichtigung von Zinseinkünften nicht entgegen. Die dem Anleger gutgeschriebenen Erträge sind ihm vielmehr als fiktives Zinseinkommen anzurechnen.
Wird die Fondsanlage jedoch in einem anlässlich der Ehescheidung durchgeführten Zugewinnausgleich berücksichtigt, sind die fiktiven Zinseinkünfte allerdings nur beim nachehelichen Ehegattenunterhalt, nicht aber beim Trennungsunterhalt vor der Scheidung zu berücksichtigen.
Urteil des BGH vom 04.07.2007
Aktenzeichen: XII ZR 141/05
BGHR 2007, 1077
NJW-Spezial 2007, 500