Selbst wenn sich eine Abmahnung nachträglich als unberechtigt herausstellt, hat der Abgemahnte grundsätzlich keinen Erstattungsanspruch gegen den Abmahnenden, wenn er sich zur Abwehr des Anspruchs anwaltlicher Hilfe bedient hat. Nur in Ausnahmefällen, in denen es dem Abmahnenden völlig klar sein müsste, dass die rechtlichen Voraussetzungen für den Unterlassungsanspruch nicht vorliegen, hält das Oberlandesgericht Hamm einen Anspruch auf Erstattung der Anwaltsgebühren des Abgemahnten für gerechtfertigt. Lediglich gewisse Zweifel an der Berechtigung der Abmahnung reichen dabei nicht aus.
Ein Abgemahnter kann sich in solch eindeutigen Fällen nur mit einer sofortigen Klage wehren, mit der er gerichtlich feststellen lässt, dass der gegen ihn geltend gemachte Anspruch nicht besteht. Wird dies vom Gericht bestätigt, muss der Abmahnende die gesamten Verfahrenskosten, also auch die Anwaltskosten des Gegners bezahlen.
Urteil des OLG Hamm vom 18.02.2010
Aktenzeichen: 4 U 158/09
RdW Heft 12/2010, Seite III