Steht neben dem aktuellen Preis eines angebotenen Artikels ein durchgestrichener Preis, ist dies auch dann nicht irreführend und damit wettbewerbswidrig, wenn für den Verbraucher nicht erkennbar ist, ob es sich bei dem durchgestrichenen Preis um einen tatsächlichen früheren Verkaufspreis oder um die Herstellerempfehlung handelt. Für das Oberlandesgericht Düsseldorf ist in einem solchen Fall nicht ersichtlich, dass der angesprochene Verbraucher in dem durchgestrichenen Preis etwas anderes sehen könnte, als den vom werbenden Unternehmen früher geforderten Preis.
Durchgestrichene Preise werden allgemein dahingehend verstanden, dass es sich um die früher vom Gewerbetreibenden verlangten Preise handelt, weil das Durchstreichen eines Preises für sein Ungültigmachen steht und im Zusammenhang mit der Angabe des nun gültigen niedrigeren Preises ohne weiteres auf eine Preisherabsetzung schließen lässt. Insoweit ist auch ohne ausdrücklichen Zusatz klar, dass es sich um eine frühere Preisangabe des Händlers handelt. Wurde dieser tatsächlich einmal verlangt, ist die Werbung nicht zu beanstanden.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 29.06.2010
Aktenzeichen: I-20 U 28/10
K&R 2010, 601