Der Betreiber einer Internetseite, die eine sogenannte Abo-Falle enthält, mit der Verbraucher mit einer versteckten Kostenregelung zur Zahlung eines Entgelts veranlasst werden sollen, ist zur Herausgabe der unrechtmäßig erzielten Gewinne verpflichtet. Nach § 10 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) kann derjenige, der vorsätzlich eine wettbewerbsrechtlich unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt und hierdurch zulasten einer Vielzahl von Abnehmern einen Gewinn erzielt, von jedem zur Geltendmachung des Wettbewerbsverstoßes Berechtigten (z.B. Verbraucherverband) auf Herausgabe dieses Gewinns an den Bundeshaushalt in Anspruch genommen werden.
Urteil des OLG Frankfurt vom 20.05.2010
Aktenzeichen: 6 U 33/09
MMR 2010, 614
CR 2010, 606