Nach § 312e Abs. 1, S. 1. Nr. 2 BGB hat ein gewerblicher Internetverkäufer dem Kunden die in der BGB-InfoV bestimmten Informationen rechtzeitig vor Abgabe von dessen Bestellung klar und verständlich mitzuteilen. Gem. § 3 Nr. 3 BGB-InfoV muss der Unternehmer den Kunden darüber informieren, wie er mit den gem. § 312e Abs. 1, Satz 1, Nr. 1 BGB zur Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung zum einen erkennen und zum anderen berichtigen kann. Dies gilt auch für Verkaufsangebote auf der Auktionsplattform eBay.
Der Pflicht, den Verbraucher über die Möglichkeit zum Erkennen der Daten zu informieren, genügt ein eBay-Anbieter grundsätzlich schon mit einem Hinweis darauf, dass die Eingabe nach Anklicken des Bestell-Buttons noch einmal überprüft werden kann. Fehlt es an einem solchen einfachen Hinweis vor Anklicken des „Sofort Kaufen“-Buttons im ersten Schritt der Bestellung, verstößt der Anbieter gegen seine Hinweispflichten und handelt damit wettbewerbswidrig.
Beschluss des OLG Hamburg vom 14.05.2010
Aktenzeichen: 3 W 44/10
MMR 2010, 696