Eine Beamtin, die an einem Fortbildungslehrgang teilnahm, stürzte bei der morgendlichen Toilette in der Dusche des im Lehrgangsgebäude befindlichen Badezimmers. Das Verwaltungsgericht Koblenz lehnte die Anerkennung eines Dienstunfalles mit der Begründung ab, der Unfall sei nicht durch eine dienstliche Tätigkeit, sondern durch das private Reinigungsbedürfnis der verunglückten Beamtin veranlasst gewesen.
Urteil des VG Koblenz vom 25.10.2007
Aktenzeichen: 2 K 350/07.KO
Pressemitteilung des VG Koblenz