Nach der Rechtsprechung kann Nutzungsausfall lediglich für Wirtschaftsgüter von allgemeiner, zentraler Bedeutung für die Lebenshaltung verlangt werden. Nur die Vorenthaltung von Sachen, auf deren ständige Verfügbarkeit ein Nutzer typischerweise angewiesen ist, rechtfertigt eine Nutzungsentschädigung. Die Gerichte bejahen Ansprüche auf Nutzungsentschädigung bei Kraftfahrzeugen, Fahrrädern, Elektrorollstühlen und Kücheneinrichtungen, jedoch in der Regel nicht bei Fernsehern, Waschmaschinen und Kühlschränken sowie Gegenständen, die nicht zum notwendigen Lebensbedarf gehören (Swimmingpool, Pelzmantel, Reitpferd, Motorboot).
Nun hat das Oberlandesgericht München eine Nutzungsausfallentschädigung für den Entzug eines heimischen PCs mit Internetanschluss für nicht ausgeschlossen gehalten. Dies wurde im Rahmen eines Prozesskostenhilfeverfahrens zu einer Klage entschieden, in dem Nutzungsausfall für die Entziehung eines Computers durch eine (ungerechtfertigte) Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft geltend gemacht wurde. Das Gericht gab der Klage ausreichend Aussicht auf Erfolg.
Angesichts der zunehmenden Bedeutung, die die Nutzung eines Computers in Privathaushalten hat, hält es das Gericht für möglich, dass die ständige Verfügbarkeit eines heimischen PCs mittlerweile zum notwendigen Lebensbedarf gehört. Maßgebliche Aspekte sind hierbei der hohe Grad der Verbreitung, vor allem aber die ständig zunehmende Internetnutzung im privaten Alltag, sei es zur Informationsbeschaffung, zur Kommunikation, zur Abwicklung von Geschäften oder als Unterhaltungsmedium. Entsprechendes gilt für gewerblich genutzte Geräte.
Hinweis: Sofern sich diese Rechtsauffassung durchsetzt, könnte Nutzungsausfall beispielsweise auch beim reparaturbedingten Ausfall des Geräts verlangt werden.
Beschluss des OLG München vom 23.03.2010
Aktenzeichen: 1 W 2689/09
CR 2010, 450
MDR 2010, 866