Die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters von Ausbauhäusern, wonach der Bauherr im Fall einer vorzeitigen Kündigung dem Unternehmer als Ersatz für dessen Aufwendungen und den entgangenen Gewinn einen Pauschalbetrag in Höhe von 15 Prozent des Gesamtpreises zahlen soll, stellt keine unangemessene Benachteiligung des Kunden dar.
Das Oberlandesgericht Koblenz begründet dies damit, dass eine Schadenspauschale von 15 Prozent des Gesamtpreises nicht wesentlich von dem abweicht, was ein Unternehmer in Anwendung des gesetzlichen Vergütungsanspruchs nach § 649 BGB bei Kündigung durch den Bauherrn beanspruchen kann. In jedem Fall muss dem Kunden aber die Möglichkeit zum Nachweis gegeben werden, dass der pauschale Betrag, der dem Unternehmer hiernach zusteht, niedriger als die Pauschale von 15 Prozent ist.
Urteil des OLG Koblenz vom 27.08.2010
Aktenzeichen: 8 U 1030/09
NJW-Spezial 2010, 653