Das Oberlandesgericht Frankfurt hat es der Commerzbank untersagt, von ihren Kunden neben den – ohnehin recht hohen – Überziehungszinsen noch eine „Strafgebühr“ von 5 Euro für Überweisungen von mehr als 100 Euro von einem im Soll geführten Konto zu verlangen. Entsprechende AGB-Klauseln sind unwirksam. Die Bank hat Rechtsmittel gegen die Entscheidung eingelegt.
Urteil des OLG Frankfurt vom 04.08.2010
Aktenzeichen: 23 U 157/09
GWR 2010, 433