Gibt ein Online-Banking-Kunde seine Online-PIN und die weiteren Zugangsdaten an einen Dritten weiter, kann er von der Bank keinen Ersatz verlangen, wenn der Dritte abredewidrig Überweisungen vom Konto des Bankkunden vornimmt. Derartige Abreden gelten nur zwischen den Beteiligten und entfalten keinerlei Wirkung gegenüber der kontoführenden Bank.
Beschluss des OLG Schleswig vom 19.07.2010
Aktenzeichen: 3 W 47/10
jurisPR-ITR 17/2010, Anm. 5