Finanzämter können für verbindliche Auskünfte vom Steuerpflichtigen eine Auskunftsgebühr verlangen. Das Niedersächsische Finanzgericht hält in einem schwierigen Fall eine Gebühr von 1.756 Euro nicht für unverhältnismäßig. In dem entschiedenen Fall ging es um die Abgrenzung zwischen privaten Immobilienverkäufen und gewerblichem Grundstückshandel.
Hinweis: Der betroffene Steuerpflichtige wäre mit einer entsprechenden Auskunft seines steuerlichen Beraters möglicherweise erheblich günstiger gefahren.
Urteil des Niedersächsischen FG vom 24.06.2010
Aktenzeichen: 6 K 12181/08
StE 2010, 534