Der Fahrgast einer Straßenbahn, der während der Fahrt aufsteht und durch eine gleichzeitige Vollbremsung stürzt, hat keine Schadensersatzansprüche gegenüber dem Beförderungsbetrieb. Während der Fahrt muss jederzeit mit ruckartigen Bewegungen des öffentlichen Verkehrsmittels gerechnet werden, die die Standsicherheit beeinträchtigen. An der Beurteilung ändert auch nichts, dass der gestürzte Fahrgast einem Gehbehinderten beim Entwerten seiner Fahrkarte helfen wollte. Für eine Entwertung der Fahrkarte während der Fahrt habe – so das Kammergericht Berlin – rechtlich keine Notwendigkeit bestanden; diese hätte auch noch beim nächsten Halt vorgenommen werden können.
Beschluss des KG Berlin vom 01.03.2010
Aktenzeichen: 12 U 95/09
MDR 2010, 1111