Anders als bei einem Verkauf „durch privat“ ist seit der zum 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Schuldrechtsreform ein völliger Gewährleistungsausschluss durch gewerbliche Verkäufer rechtlich nicht mehr möglich. Häufig treten daher Gebrauchtwagenhändler nur als Vermittler für ihre Kunden auf. Da bei solchen Agenturverträgen der Kunde des Händlers Verkäufer ist, kann ein Gewährleistungsausschluss wirksam vereinbart werden. Anderes gilt nur, wenn es sich um ein Umgehungsgeschäft handelt, bei dem in Wirklichkeit der Händler den Wagen verkauft und nur eine Privatperson als Verkäufer vorgeschoben wird.
Das Kammergericht Berlin nimmt bei einem in den Geschäftsräumen eines Gebrauchtwagenhändlers vom Käufer unterzeichneten Kaufvertrag, der als Verkäufer eine natürliche Person ausweist auch dann kein Umgehungsgeschäft an, wenn der Kaufvertrag vom Verkaufsleiter des Händlers für den Verkäufer mit dem Zusatz „i. A.“ unterschrieben wird. In einem derartigen Fall ist von einem Agenturgeschäft auszugehen, ohne dass es eines weiteren Hinweises bedarf, dass Verkäufer nicht der Händler, sondern eine Privatperson ist.
Beschluss des KG Berlin vom 05.05.2010
Aktenzeichen: 12 U 140/09
MDR 2010, 915
DAR 2010, 521