Reicht, wie so oft, das eigene Einkommen (meist Rente) einer pflegebedürftigen Person für die Kosten eines Alten- oder Pflegeheims nicht aus, trägt die Sozialhilfe die nicht gedeckten Kosten. Die Sozialhilfeverwaltung prüft jedoch dann, ob dem Hilfebedürftigen gegenüber seinen Kindern Unterhaltsansprüche zustehen. Sofern solche Ansprüche bestehen, leitet die Sozialhilfe den Unterhaltsanspruch (teilweise) auf sich über.
Ein Kind des Heimbewohners kann im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit auch dann zur (teilweisen) Tragung der Heimkosten herangezogen werden, wenn es von dem hilfebedürftigen Elternteil in seiner Kindheit unverschuldet vernachlässigt wurde. In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall wehrte sich ein Sohn vergeblich gegen die Inanspruchnahme für die Heimkosten seiner Mutter, die sich in früheren Jahren wegen einer psychischen Erkrankung nur unzureichend um ihn gekümmert und ihn „schlecht behandelt“ hatte. Eine psychische Erkrankung, die dazu geführt hat, dass der pflegebedürftige Elternteil der früheren Unterhaltsverpflichtung seinem Kind gegenüber nicht gerecht werden konnte, kann nicht als ein schuldhaftes Fehlverhalten mit der Konsequenz eines Anspruchsverlustes betrachtet werden.
Urteil des BGH vom 15.09.2010
Aktenzeichen: XII ZR 148/09
NWB direkt 2010, 1006