Eine geschiedene Ehefrau hat nach Beendigung der Kinderbetreuung alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, eine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden, wobei jede Tätigkeit angemessen ist, die der Ausbildung, den Fähigkeiten, einer früheren Erwerbstätigkeit, dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand des geschiedenen Ehegatten entspricht und die nach den ehelichen Lebensverhältnissen nicht unbillig wäre. Unterlässt die Frau die erforderlichen Bemühungen, ist sie so zu stellen, als hätte sie eine angemessene Tätigkeit gefunden und muss sich bei der Berechnung ihres Unterhaltsanspruchs die übliche Vergütung als fiktives Einkommen anrechnen lassen.
Unzureichende Erwerbsbemühungen führen jedoch dann nicht zur Versagung bzw. Beschränkung des Unterhaltsanspruchs, wenn dies für die Erwerbslosigkeit nicht ursächlich ist. Für das Oberlandesgericht Hamm besteht eine Ursächlichkeit nicht, wenn es nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Arbeitsmarktes sowie den persönlichen Eigenschaften und Fähigkeiten des Unterhalt verlangenden Ehegatten für ihn keine reale Beschäftigungschance gibt. Dies bejahte das Gericht im Fall einer gelernten Gardinenverkäuferin. Insbesondere für ältere Berufswiedereinsteiger besteht nach einer längeren Berufspause in der Textilbranche praktisch keine realistische Chance auf eine vollzeitige Beschäftigung.
Letztendlich setzte das Gericht nur fiktive Einkünfte auf Mini-Job-Basis in Höhe von 400 Euro monatlich an, da sich die Frau auf derartige Stellen in der Vergangenheit bereits erfolgreich beworben hatte.
Urteil des OLG Hamm vom 03.03.2010
Aktenzeichen: II-5 UF 145/09
Pressemitteilung des OLG Hamm