Im Jahr 2008 wurden im Erbschaftssteuerreformgesetz zu Gunsten von eingetragenen Lebenspartnern die Bemessungsvorschriften insoweit geändert, als der persönliche Freibetrag sowie auch der Versorgungsfreibetrag für erbende Lebenspartner und Ehegatten gleich bemessen werden. Nicht geändert wurden jedoch die Steuersätze. So werden eingetragene Lebenspartner weiterhin wie entfernte Verwandte und Fremde mit den höchsten Steuersätzen besteuert. Was sich der Gesetzgeber (noch) nicht getraut hat, hat nun das Bundesverfassungsgericht eingefordert.
Es hat entschieden, dass die erbschaftssteuerrechtliche Schlechterstellung eingetragener Lebenspartner gegenüber den Ehegatten im persönlichen Freibetrag und im Steuersatz sowie durch die Nichtberücksichtigung im Versorgungsfreibetrag mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) unvereinbar ist. Der besondere staatliche Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) rechtfertigt – so die Begründung – keine Schlechterstellung anderer Formen des partnerschaftlichen Zusammenlebens. Der Gesetzgeber muss nun auch die Anpassung der Steuersätze gesetzlich regeln, was im Übrigen in dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Jahressteuergesetz 2010 ohnehin beabsichtigt war.
Urteile des BVerfG vom 21.07.2010
Aktenzeichen: 1 BvR 2464/07, 1 BvR 611/07
FamRZ 2010, 1525
ErbR 2010, 323