Haben die Parteien eines Wohnraummietverhältnisses vereinbart, dass der Mieter die anteiligen Kosten für künftige Schönheitsreparaturen nach einem Kostenvoranschlag des Vermieters oder eines Fachbetriebs zu zahlen hat, so schuldet der Mieter den Abgeltungsbetrag einschließlich der Umsatzsteuer auch dann, wenn der Vermieter keine Rechnung über die durchgeführten Arbeiten vorlegt.
Urteil des BGH vom 16.06.2010
Aktenzeichen: VIII ZR 280/09
WuM 2010, 478