Ein Mieter verschwand mit unbekanntem Aufenthalt und wurde von Verwandten als vermisst gemeldet. Nachdem die Mieten für mehrere Monate ausblieben, ließ der Vermieter die Wohnung räumen, ohne sich vom Gericht ein Räumungsurteil beschafft zu haben. Später tauchte der Mieter wieder auf und verlangte vom Vermieter Schadensersatz für beschädigte bzw. verschwundene Einrichtungsgegenstände.
Für den Fall, dass ein Vermieter im Wege einer sog. „kalten“ Räumung eine verbotene Selbsthilfe ausübt, ist er nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs verschuldensunabhängig zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Von dieser Ersatzpflicht wird insbesondere eine eigenmächtige Entsorgung der in der Wohnung vorgefundenen Gegenstände erfasst. Sofern der Mieter den entstanden Schaden nachweisen kann, muss der Vermieter eine entsprechende Zahlung leisten.
Urteil des BGH vom 14.07.2010
Aktenzeichen: VIII ZR 45/09
WuM 2010, 578