Wohnungseigentümer sind gemäß § 16 Abs. 3 WEG befugt, den Umlageschlüssel von Betriebs- und Verwaltungskosten durch Mehrheitsbeschluss zu ändern. Diese Beschlusskompetenz umfasst jedoch nur in Ausnahmefällen auch rückwirkende Änderungen, da ein Wohnungseigentümer darauf vertrauen kann, dass die bis zu einer Änderung des Verteilungsschlüssels angefallenen Kosten nach dem bis dahin geltenden (bisherigen) Schlüssel umgelegt werden. Nur wenn der bisherige Schlüssel unbrauchbar oder in hohem Maße unpraktikabel ist oder dessen Anwendung zu grob unbilligen Ergebnissen führt, kann auch eine rückwirkende Änderung erfolgen.
Der Bundesgerichtshof erklärte in dem vorliegenden Fall jedoch auch die künftige Änderung des Umlagebeschlusses für unwirksam, da es an der notwendigen Transparenz fehlte. Wollen die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft entgegen der Teilungsanordnung den Umlageschlüssel für Betriebs- und Verwaltungskosten ändern, reicht es nicht, einer Abrechnung oder einem Wirtschaftsplan einfach den neuen Schlüssel zugrunde zu legen. Vielmehr muss aus dem Beschluss ausdrücklich hervorgehen, dass damit der von der Teilungserklärung vorgegebene Schlüssel geändert werden soll.
Urteil des BGH vom 09.07.2010
Aktenzeichen: V ZR 202/09
WuM 2010, 524