Das Recht, zum Zwecke des Befahrens und Begehens ein fremdes Grundstück zu nutzen, wird in der Regel nach Abschluss eines notariell beurkundeten Vertrages durch Eintragung einer Grunddienstbarkeit im Grundbuch rechtlich abgesichert. Das Oberlandesgericht Nürnberg stellt hierzu klar, dass aber auch durch einen einfachen Vertrag – ohne Grundbucheintrag – das Recht zur Benutzung eines Grundstücks zum Befahren und Begehen rechtswirksam begründet werden kann. Ist das Nutzungsrecht zeitlich unbefristet eingeräumt worden, kann der Grundstückseigentümer die Vereinbarung nur aus gewichtigem Grund kündigen.
Urteil des OLG Nürnberg vom 07.09.2010
Aktenzeichen: 1 U 258/10
Pressemitteilung des OLG Nürnberg