Ein Schüler brachte auf seinem Motorrad zunächst seinen jüngeren Bruder zur Schule, die auch er besuchte. Anschließend holte er einen Freund von zu Hause ab, um mit diesem gemeinsam zur Schule zu fahren. Auf dem Weg zum Freund wurde der Motorradfahrer bei einem Unfall verletzt. Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass der Unfall der gesetzlichen Unfallversicherung unterliegt. Der Unfallversicherungsschutz bleibt auch auf Umwegen erhalten, die gemacht werden, weil mitfahrende Personen unterwegs aufgenommen oder abgesetzt werden. Es ist daher nicht erforderlich, dass die Teilnehmer einer Fahrgemeinschaft vom Ausgangspunkt aus mitfahren und bis zum Ziel mitgenommen werden. Vielmehr genügt es, dass ein Teil des Weges mithilfe der Fahrgemeinschaft zurückgelegt wird.
Urteil des BSG vom 12.01.2010
Aktenzeichen: B 2 U 36/08 R
DAR 2010, 484
UV-Recht Aktuell 2010, 525