Ein Versicherungsnehmer hat nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe keine Ansprüche aus einer Kfz-Kaskoversicherung wegen unfallbedingter Schäden an seinem Fahrzeug, wenn er den Versicherungsfall nicht gemäß den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) innerhalb einer Woche angezeigt hat. Sinn der Regelung ist, dem Versicherer Gelegenheit zu geben, zeitnah eigene Ermittlungen über den Unfallhergang anzustellen. Bei der Fristberechnung ist allein auf den Eintritt des Versicherungsfalles abzustellen.
Urteil des OLG Karlsruhe vom 18.02.2010
Aktenzeichen: 12 U 175/09
DAR 2010, 204