Die dauernde – von außen nicht sichtbare – Aufbewahrung des Kfz-Scheins im Handschuhfach eines Fahrzeugs stellt nach Auffassung des Oberlandesgerichts Oldenburg keine erhebliche Gefahrerhöhung für einen Diebstahl des Wagens dar, welche die Versicherung wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsschadens von ihrer Leistungspflicht freistellen könnte. Bei diesem – erfahrungsgemäß weit verbreiteten -Verhalten handelte es sich lediglich um eine unerhebliche Gefahrerhöhung, die die Wahrscheinlichkeit des Eintritts des Versicherungsfalls oder der Vergrößerung des Schadens – wenn überhaupt – nur unwesentlich steigert.
Urteil des OLG Oldenburg vom 23.06.2010
Aktenzeichen: 5 U 153/09
MDR 2010, 1110