Der Unfallverursacher bzw. seine Haftpflichtversicherung sind in der Regel verpflichtet, die Kosten für einen Besuch nächster Angehöriger des im Krankenhaus liegenden Unfallgeschädigten zu tragen. Dem Geschädigten können unter besonderen Umständen die Fahrtkosten von Angehörigen auch dann als Heilbehandlungskosten zustehen, wenn er nicht (mehr) stationär in einem Krankenhaus medizinisch versorgt wird.
Einen solchen Fall nahm das Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit der Flugreisekosten des Ehemannes im beruflichen Auslandseinsatz an, der seine verletzte Ehefrau nach deren Entlassung aus dem Krankenhaus zu Hause besuchte, da diese nach einem Verkehrsunfall an einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung litt.
Urteil des OLG Sachsen-Anhalt vom 10.06.2010
Aktenzeichen: 2 U 7/10
Betriebs-Berater 2010, 1930