Der örtliche Mitarbeiter des Reiseveranstalters ist nicht verpflichtet, auf Wunsch anderer Personen ein mit dem Hinweis „Do not disturb“ an der Tür versehenes Hotelzimmer öffnen zu lassen, ohne dass hinreichende Anhaltspunkte für einen Notfall vorliegen. Stellt sich heraus, dass der betroffene Hotelgast wegen Nierenversagens bewusstlos im Zimmer lag und daraufhin mehrere Tage in der Intensivstation eines Krankenhauses behandelt werden musste, kann der Reiseveranstalter auch dann nicht für die Folgen verantwortlich gemacht werden, wenn ein früheres Entdecken des Erkrankten weniger dramatische gesundheitliche Folgen gehabt hätte.
Urteil des OLG Frankfurt vom 28.09.2009
Aktenzeichen: 16 U 23/09
RRa 2010, 77