Der Reiseveranstalter muss dem Reisenden die Informationen über Reisezeiten eindeutig und unmissverständlich mitteilen. Tut er das nicht, ist die Reise mangelhaft und der Kunde berechtigt, zu kündigen.
Das Landgericht Nürnberg-Fürth verurteilte einen Reiseveranstalter zur Rückzahlung des Reisepreises, weil ein Kunde wegen einer missverständlichen Angabe des Reisebeginns die Abfahrt zum Flughafen und dadurch den Flug verpasst hatte. In den Reiseunterlagen waren die Abfahrt am 3.3. um 20:30 Uhr und der Abflug vom Flughafen Frankfurt am 03.03.2010, 4:00 Uhr angegeben, obwohl die Reise bereits am Vortag, also dem 2.3.2010, begann. In einem gesonderten Hinweis wurde zwar klargestellt, dass „bei Abfahrten zwischen 17:00 Uhr und 23:59 Uhr im Regelfall die Abfahrten am Vorabend“ gelten. Diese Angaben hielt das Gericht für derart verwirrend und missverständlich, dass der Veranstalter für den verpassten Reiseantritt haftete.
Urteil des LG Nürnberg-Fürth vom 25.06.2010
Aktenzeichen: 15 S 9612/09
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