Müssen Opfer von Überschwemmungen oder anderen Naturkatastrophen in ein Ersatzquartier ziehen, weil ihr Haus oder ihre Wohnung unbewohnbar ist, können die entstandenen Mietkosten als außergewöhnliche Belastung steuermindernd geltend gemacht werden.
Die steuerliche Absetzbarkeit ist zeitlich begrenzt bis zur Wiederherstellung der Bewohnbarkeit bzw. bis zu dem Zeitpunkt, in dem feststeht, dass eine Wiederherstellung des beschädigten Wohnraums nicht mehr möglich ist.
Urteil des BFH vom 21.04.2010
Aktenzeichen: VI R 62/08
DStR 2010, 1671