Eine Steuerermäßigung für sogenannte haushaltsnahe Dienstleistungen gemäß § 35a Abs. 2 EStG ist nur möglich, wenn es sich um Renovierungen, Sanierungen und Modernisierungen handelt. Investitionen im Zusammenhang mit der Umwandlung von reinen Nutzflächen in Wohnflächen werden nicht steuerlich gefördert.
So versagte das Niedersächsische Finanzgericht den geltend gemachten Kosten für die Umwandlung von Garagen in Wohnraum die Anerkennung als haushaltsnahe Dienstleistungen.
Urteil des Niedersächsischen FG vom 20.07.2010
Aktenzeichen: 16 K 116/10
BB 2010, 2560