Ein Steuerpflichtiger kann trotz nachträglich bekannt gewordener Tatsachen oder Beweismittel die Korrektur eines Steuerbescheides nicht verlangen, wenn das Finanzamt bei ursprünglicher Kenntnis der Tatsachen oder Beweismittel mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht anders entschieden hätte. Voraussetzung für die Abänderung zugunsten des Steuerpflichtigen ist daher die „Rechtserheblichkeit“ der nachträglich bekannt gewordenen Tatsachen oder Beweismittel.
Urteil des BFH vom 22.04.2010
Aktenzeichen: VI R 27/08
jurisPR-SteuerR 38/2010, Anm. 3
BFH/NV 2010, 1607