Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass einem Lizenznehmer eines Markenlizenzvertrags bei Beendigung des Lizenzverhältnisses ein Ausgleichsanspruch entsprechend den Grundsätzen des für Handelsvertreter geltenden § 89b HGB zustehen kann. Voraussetzung ist insoweit die Einbindung des Lizenznehmers in die Absatzorganisation des Lizenzgebers und die Verpflichtung des Lizenznehmers, dem Lizenzgeber seinen Kundenstamm zu übertragen.
An den Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung des § 89b HGB, für die es wie bei jeder Gesetzesanalogie wesentlich auf eine Gleichheit der Interessenlage ankommt, fehlt es jedoch, wenn der Markeninhaber und Lizenzgeber auf dem Gebiet der vom Lizenznehmer vertriebenen Waren selbst nicht (mehr) tätig ist.
Urteil des BGH vom 29.04.2010
Aktenzeichen: I ZR 3/09
BB 2010, 2642