Der Veranstalter einer Pauschalreise haftet in der Regel nicht für Verletzungen, die ein Kunde beim Sturz im durch Nässe glatten Duschbereich eines Hotels erleidet. Nach Auffassung des Landgerichts Koblenz verwirklicht sich in einem derartigen Fall lediglich das allgemeine Lebensrisiko. Der Hotelgast kann auch nicht erwarten, dass der Duschbereich vom Reinigungspersonal stets trocken gehalten wird. Auch Haltegriffe im Duschbereich gehören nicht zum üblichen Standard.
Urteil des LG Koblenz vom 26.09.2007
Aktenzeichen: 12 S 83/07
RdW Heft 22/2007, Seite III
VRR 2007, 402