Apotheker dürfen ihren Kunden keine Rabatte einräumen und nur geringwertige Werbegeschenke machen. Dies gilt nicht nur für den Verkauf verschreibungspflichtiger, preisgebundener Medikamente. Der Bundesgerichtshof hält eine Werbegabe im Wert von einem Euro noch für zulässig. Bei einem Preisnachlass von fünf Euro gehen die Karlsruher Richter hingegen bereits von einer unzulässigen Beeinträchtigung des Wettbewerbs aus.
Urteil des BGH vom 09.09.2010
Aktenzeichen: I ZR 193/07
BB 2010, 2314