Das Angebot eines Gebrauchtwagenhändlers ist irreführend, wenn er einen Wagen als „Jahreswagen – 1 Vorbesitzer/1. Hand“ anbietet, ohne darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem Vorbesitzer um ein Mietwagenunternehmen handelt.
Die Frage, wie viele tatsächliche Nutzer zu welchen Zwecken einen Pkw nutzen, ist für die Wertschätzung des Fahrzeugs aus Käufersicht von erheblicher Bedeutung. Die Art des Vorbesitzes ist insbesondere wichtig, wenn der Vorbesitz zu Vermietungszwecken erfolgte. Der Verbraucher entnimmt der Art der Vornutzung eines Gebrauchtwagens wichtige Informationen darüber, wie das Fahrzeug bisher gefahren und gepflegt wurde. Wird der Käufer – wie hier – nicht darauf hingewiesen, dass es sich bei dem einzigen Vorbesitzer um einen Autovermieter handelt, kann der Händler wegen eines Wettbewerbsverstoßes auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
Urteil des OLG Hamm vom 20.07.2010
Aktenzeichen: I-4 U 101/10
WRP 2010, 1275
DAR 2010, 580