Ein gewerblicher Internetanbieter erhielt von einem Mitbewerber wegen diverser unwirksamer Regelungen in seinen AGB eine strafbewehrte Abmahnung. Der Abmahnung lag eine Unterlassungserklärung und eine Kopie der Vollmacht des Rechtsanwalts des Anspruchstellers bei. Da die Wettbewerbsverstöße offensichtlich waren, unterschrieb der Abgemahnte die beigefügte Unterlassungserklärung, verweigerte jedoch die Übernahme der Anwaltskosten. Dies begründete er damit, dass der Abmahnung nicht, wie gesetzlich vorgeschrieben, eine Originalvollmacht des Bevollmächtigten beigefügt war.
Das Oberlandesgericht Celle ließ diesen Einwand jedoch nicht gelten. Der Abgemahnte handelt widersprüchlich und damit treuwidrig, wenn er das Angebot des Abmahnenden zum Abschluss einer Unterlassungsvereinbarung durch Unterzeichnung und Zusendung der vorformulierten Erklärung an den Vertreter unverzüglich akzeptiert, aber zugleich die Übernahme der Kosten für die sachlich berechtigte Abmahnung unter Hinweis auf das Fehlen der Originalvollmacht verweigert. Er bleibt dann zur Zahlung der Abmahnkosten verpflichtet.
Urteil des OLG Celle vom 02.09.2010
Aktenzeichen: 13 U 34/10
WRP 2010, 1409