Im Internet sind als Form der Onlinewerbung sogenannte Partnerprogramme (Affiliate Marketing) weit verbreitet. Diese Werbeform funktioniert in der Weise, dass ein Unternehmen durch Werbepartner (Affiliates) auf deren Seiten für seine Produkte werben lässt. Der Werbepartner erhält eine Provision, wenn ein Kunde über die auf seiner Webseite geschaltete Werbung auf die Seite des beworbenen Unternehmens gelangt und mit diesem einen Kaufvertrag abschließt.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Internetanbieter, der sich vertraglich zur Unterlassung des Angebots bestimmter Waren verpflichtet hat, aber dennoch durch Affiliates Werbung für diese Waren macht, die bereits vor Abschluss der Unterlassungsvereinbarung geschaltet und nur unzureichend beseitigt wurden, nicht haftbar gemacht werden kann. Die Affiliates handeln insofern eigenständig und nicht als Erfüllungsgehilfen des Anbieters. Dessen Haftung ist aber anzunehmen, wenn die die Vertragsstrafe auslösende Werbung erst nach Abschluss der Unterlassungsvereinbarung neu geschaltet wurde.
Urteil des OLG Köln vom 12.02.2010
Aktenzeichen: I-6 U 169/09
jurisPR-ITR 21/2010, Anm. 3