Gewährt ein Arbeitgeber über Jahre hinweg Sonderleistungen, kann hieraus eine betriebliche Übung entstehen, die ihn auch in den Folgejahren zu entsprechenden Leistungen verpflichtet. Unter einer betrieblichen Übung ist die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers zu verstehen, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder eine Vergünstigung auf Dauer eingeräumt werden.
Das Bundesarbeitsgericht bestätigt seine bisherige Rechtsprechung, dass eine betriebliche Übung erst entstehen kann, wenn der Arbeitgeber die in Frage stehende Vergünstigung oder Leistung (hier übertarifliche Sonderzahlung) mindestens dreimal ohne Vorbehalt erbracht hat.
Urteil des BAG vom 24.03.2010
Aktenzeichen: 10 AZR 43/09
DB 2010, 1464
NZA 2010, 759