Ändert eine Supermarktangestellte mehrmals die Preise von Waren, um diese unmittelbar danach zu dem reduzierten Preis selbst zu erwerben, rechtfertigt dies auch ohne vorherige Abmahnung den Ausspruch einer fristlosen Kündigung.
Urteil des LAG Niedersachsen vom 12.10.2010
Aktenzeichen: 10 Sa 1977/08
AE 2010, 174