Der Chefarzt einer Klinik ist nicht allein aufgrund seiner Titulierung als leitender Angestellter anzusehen. Er ist auch nicht bereits wegen seiner medizinischen Verantwortung leitender Angestellter, aufgrund derer er in der Regel frei und eigenverantwortlich etwa über die Einführung spezieller Untersuchungs-, Behandlungs- und Therapiemethoden entscheiden kann. Die Qualifizierung eines Chefarztes als leitender Angestellter ist vielmehr davon abhängig, ob er nach der konkreten Ausgestaltung und Durchführung des Vertragsverhältnisses maßgeblichen Einfluss auf die Unternehmensführung ausüben kann. Folge dieser arbeitsrechtlichen Qualifizierung ist u.a., dass der Betriebsrat seine Beteiligungsrechte (z.B. bei Einstellung und Kündigung) auch auf Chefärzte erstrecken kann.
Beschluss des BAG vom 05.05.2010
Aktenzeichen: 7 ABR 97/08
NZA 2010, 955
NJW 2010, 2746