Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz vom 18. August 2006 (AGG) verbietet u.a. eine Diskriminierung von Arbeitnehmern aufgrund ihres Alters. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass die automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Erreichen des Rentenalters des Beschäftigten nicht zwingend diskriminierend ist.
Eine derartige Regelung ist – wie in dem konkreten Fall – dann rechtlich nicht zu beanstanden, wenn zum einen mit ihr ein legitimes Ziel der Beschäftigungs- und Arbeitsmarktpolitik verfolgt wird und zum anderen die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Danach ist es zulässig, wenn die nationale Regelung auf politischen, wirtschaftlichen, sozialen, demografischen und/oder haushaltsbezogenen Erwägungen beruht und von der Entscheidung abhängt, die Lebensarbeitszeit der Arbeitnehmer zu verlängern oder, im Gegenteil, deren früheren Eintritt in den Ruhestand vorzusehen.
Urteil des EuGH vom 12.10.2010
Aktenzeichen: C-45/09
DB 2010, 2339