Eine Bank ist nicht berechtigt, das einem Ehepaar gewährte Darlehen zu kündigen, weil bei Vertragsschluss die Schufa-Auskunft keine Angaben darüber enthielt, dass die Ehefrau vor mehr als zwei Jahren die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte. Der Bankkunde ist nicht verpflichtet, von sich aus auf die Unvollständigkeit der Schuldnerauskunft hinzuweisen. Im Übrigen war für den Kunden nicht ausgeschlossen, dass die Schufa den Eintrag bereits gelöscht hatte.
Urteil des OLG Frankfurt vom 11.06.2010
Aktenzeichen: 19 U 41/10
MDR 2010, 1206