Zwei Minderheitsgesellschafter, die beide mit einer Sperrminorität ausgestattet waren, blockierten sich bei Entscheidungen in einer existenzbedrohenden Krise der Gesellschaft. Das Unternehmen musste daraufhin Insolvenz anmelden. Das Landgericht Saarbrücken hat entschieden, dass der wirtschaftlich weit stärkere Minderheitsgesellschafter in einem derartigen Fall von dem Mitgesellschafter wegen Verletzung der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht keinen Schadensersatz verlangen kann, wenn der wirtschaftlich schwächere Gesellschafter die von dem Mitgesellschafter vorgeschlagenen und von diesem allein favorisierten Sanierungsmaßnahmen abgelehnt hat.
Urteil des LG Saarbrücken vom 10.08.2010
Aktenzeichen: 4 O 174/08
jurisPR-InsR 21/2010, Anm. 4