Der Vermieter von Gewerberäumen kann sich in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Mietvertrages das Recht vorbehalten, seine Stellung als Vermieter jederzeit auf eine andere Person oder ein anderes Unternehmen zu übertragen. Nach der rechtlichen Umwandlung des gewerblichen Vermieters von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) in eine Kommanditgesellschaft (KG) tritt diese ohne weiteres in die Vermieterstellung ein.
Urteil des BGH vom 09.06.2010
Aktenzeichen: XII ZR 171/08
WM 2010, 1999
ZIP 2010, 2102