Die Vereinbarung einer kumulativ zu berechnenden Vertragsstrafe von je 0,2 Prozent bis zu einer Höchstsumme von 5 Prozent der Bruttoauftragssumme für jeden Werktag, in dem sich der Bauhandwerker mit der Fertigstellung in Verzug befindet, in den Allgemeinen Geschäftsbedingen des Auftraggebers (Werkbestellers) benachteiligt den Werkunternehmer nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg unangemessen und ist daher gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.
Das Gericht begründete dies damit, dass eine Vertragsstrafe ihrer Funktion als Druckmittel gerecht werden muss, um die termingerechte Fertigstellung des Bauwerks zu sichern und dem Auftraggeber eine erleichterte Schadloshaltung ohne Einzelnachweis zu ermöglichen. Sinn einer Vertragsstrafe ist es dagegen nicht, neue, vom Sachinteresse des Auftraggebers losgelöste Geldforderungen zu schaffen. Letzteres ist der Fall, wenn dem Bauhandwerker – wie hier – Verbindlichkeiten in Höhe von 5 Prozent der Bruttoauftragssumme innerhalb von 13 Werktagen entstünden.
Beschluss des OLG Nürnberg vom 24.03.2010
Aktenzeichen: 13 U 201/10
MDR 2010, 801
BauR 2010, 1591