Kreditinstitute dürfen die Kosten für Beleihungswertgutachten nicht generell auf Baufinanzierungskunden abwälzen, auch wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Baufinanzierers eine Klausel enthalten, wonach die Kosten des Wertermittlungsgutachtens vom Kreditnehmer zu tragen seien. Das Landgericht Stuttgart sah in der beanstandeten Klausel eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher und erklärte die Regelung für unwirksam.
Das Gericht hielt es für unzulässig, „gesetzlich auferlegte Pflichten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu individuellen Dienstleistungen gegenüber Vertragspartnern“ zu erklären. Im Übrigen lag die Wertermittlung des Pfandobjektes „nur im eigenen Interesse des Verwenders“ der Klausel, also der Bausparkasse.
Urteil des LG Stuttgart vom 24.04. 2007
Aktenzeichen: 20 O 9/07
WuB 2008, 47