Die eintrittspflichtige Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers hat die Abrechnung auf Neuwagenbasis vorzunehmen, wenn der verunfallte Wagen nicht älter als einen Monat ist und nicht mehr als 1.000 Kilometer gefahren wurde. Voraussetzung für die Erstattung des Neuwagenpreises ist jedoch, dass der Geschädigte tatsächlich ein fabrikneues Ersatzfahrzeug anschafft. Weist der Geschädigte dies nicht nach, kann er nur die Reparaturkosten oder – bei einem Totalschaden – den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes verlangen.
Urteil des LG Dessau-Roßlau vom 30.06.2010
Aktenzeichen: 4 O 109/10
jurisPR-VerkR 20/2010, Anm. 1