Ein deutscher Autofahrer wurde in Österreich wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung geblitzt. Auf dem Radarfoto war die Identität des Fahrers nicht eindeutig feststellbar. Der Halter äußerte sich auch nicht dazu, wer den Wagen zum Tatzeitpunkt gelenkt hat. Daraufhin erließ die zuständige Behörde gegen ihn einen Bußgeldbescheid. Sämtliche vom Halter vor den österreichischen Gerichten eingelegte Rechtsmittel blieben erfolglos. Erst der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gab dem Deutschen Recht.
Die Verurteilung eines Fahrzeughalters wegen einer mit seinem Fahrzeug begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung ohne persönliche Anhörung des Betroffenen verstößt gegen die Unschuldsvermutung des Art. 6 EMRK, wenn der Fahrer nicht festgestellt werden konnte.
Urteil des EGMR vom 18.03.2010
Aktenzeichen: 13201/05
DAR 2010, 571