Die Bezeichnung „Vorführwagen“ umfasst keine Vereinbarung über das Alter des Fahrzeugs oder die Dauer seiner bisherigen Nutzung. Für den Bundesgerichtshof ist unter einem Vorführwagen ein gewerblich genutztes Fahrzeug zu verstehen, das einem Neuwagenhändler im Wesentlichen zum Zwecke der Vorführung (Besichtigung und Probefahrt) gedient hat und noch nicht auf einen Endkunden zugelassen war.
Mit dieser Begründung wies das Gericht die Klage des Käufers eines Wohnmobils zurück, der nach Abschluss des Kaufvertrages im Juni 2005 festgestellt hatte, dass es sich bei dem Wohnmobil um ein Modell aus dem Jahr 2003 handelte, und deshalb die Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangt hatte. Aus der Bezeichnung „Vorführwagen“ konnte nicht geschlossen werden, dass es sich um ein jüngeres Fahrzeug handelte. Da sich die Angabe der Laufleistung von lediglich 35 Kilometern als zutreffend erwies, musste der Käufer das Wohnmobil behalten.
Urteil des BGH vom 15.09.2010
Az. VIII ZR 61/09
BB 2010, 2381
ZGS 2010, 484